Erwägungsgrund 2 32013L0061
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Verbrauchsteuern befindet sich Mayotte in einer ähnlichen Situation wie die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Saint Martin), die nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und der Richtlinie 2008/118/EG des Rates fallen, und sollte daher ab dem Tag der Änderung seines Status nach dem AEUV vom räumlichen Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ausgenommen werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG sollten daher entsprechend angepasst und ihre Anwendbarkeit auf die französischen überseeischen Gebiete gleichzeitig präzisiert werden.