Erwägungsgrund 3 32013L0061
Um klarzustellen, dass Mayotte und die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage unabhängig von etwaigen Änderungen ihres Status im französischen Recht vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG ausgeschlossen sind, sollte in den genannten Richtlinien bezüglich dieser Regionen auf Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV Bezug genommen werden.