Erwägungsgrund 22 32014L0104
Um den wirksamen Schutz des Rechts auf Schadensersatz zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, jedes zu einem Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV gehörende Schriftstück dem Kläger nur aufgrund einer von ihm geplanten Schadensersatzklage zu übermitteln, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Schadensersatzklage auf sämtliche in dieser Akte enthaltenen Beweismittel dieses Verfahrens gestützt werden müsste.