Erwägungsgrund 2 32017L2399
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für alle Institute in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Zur Durchführung hat die Kommission vorgeschlagen, dass das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRIs (die „TLAC-Mindestanforderung“) und die für die Einhaltung dieses Standards angewendeten Kriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Unionsrecht eingeführt werden sollten, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRIs und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRIs sowie den einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit durch gezielte Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung getragen werden sollte.Die oben genannten Gesetzgebungsakte, in der Fassung des Änderungsvorschlages, sowie die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden durch die vorliegende Richtlinie, die den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge betrifft, ergänzt.