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Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgt die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vorgesehen sind. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr die inhaltlich übereinstimmenden Artikel 101 und 102 AEUV. Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung sorgen auch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeführten Entscheidungen erlassen können. Gemäß der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im öffentlichen Interesse sowie mit der Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden in der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben zu betrauen.
Damit der im AEUV vorgesehene neue Rahmen seine volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, die Durchführungsbefugnisse im Sinne des Artikels 202 des…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel…
Damit der im AEUV vorgesehene neue Rechtsrahmen seine volle Wirkung entfalten kann, müssen die Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 des Vertrags zur…
Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.