Erwägungsgrund 2 32019L0001
Für die öffentliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgen die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission parallel zueinander im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates. Die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission bilden zusammen ein Netz von Behörden, die bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eng zusammenarbeiten (im Folgenden „Europäisches Wettbewerbsnetz“).