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Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sollte sorgfältig geprüft werden, wenn durch die Offenlegung die Untersuchungsstrategie einer Wettbewerbsbehörde dadurch durchkreuzt zu werden droht, dass aufgedeckt wird, welche Unterlagen Teil der Akten sind, oder dass die Zusammenarbeit von Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden negativ beeinflusst wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verhinderung von Ausforschungsmaßnahmen gelten, d. h. einer nicht gezielten oder unnötig weit gefassten Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind. Offenlegungsanträge sollten daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie sich ganz allgemein auf die Offenlegung der Unterlagen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde zu einem bestimmten Fall oder ganz allgemein auf die Offenlegung der von einer Partei im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall übermittelten Unterlagen beziehen. Derart weite Offenlegungsanträge wären nicht mit der Pflicht der Partei, die die Offenlegung beantragt, vereinbar, die einzelnen Beweismittel oder die Kategorien von Beweismitteln so genau wie möglich zu bezeichnen.
Möchte eine Wettbewerbsbehörde vor Gericht ihre Ansichten über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegungsanträgen darlegen, so kann sie von sich aus dem…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den nationalen Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob die…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Die Offenlegung von Beweismitteln durch eine Wettbewerbsbehörde sollte nur dann angeordnet werden, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer…
Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit…
Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.