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Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht durch eine Wettbewerbsbehörde übermäßig beeinträchtigen würde. Informationen, die von einer Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union oder nationalen Wettbewerbsrechts erstellt und den Parteien jenes Verfahrens übermittelt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Wettbewerbsbehörde oder Zeugenaussagen), sollten daher in Verfahren über Schadensersatzklagen erst offengelegt werden können, nachdem die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat, beispielsweise durch den Erlass eines Beschlusses gemäß Artikel 5 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit Ausnahme von Beschlüssen über einstweilige Maßnahmen.
Unbeschadet dieses Artikels kann die Offenlegung von Beweismitteln in den Akten einer Wettbewerbsbehörde, die nicht unter eine der in diesem Artikel…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder…
Die Offenlegung von Beweismitteln durch eine Wettbewerbsbehörde sollte nur dann angeordnet werden, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer…
Zudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.