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Zur Förderung von Vergleichen sollte ein Rechtsverletzer, der aufgrund einer einvernehmlichen Streitbeilegung Schadensersatz leistet, gegenüber den anderen Rechtsverletzern nicht schlechter gestellt werden als ohne den Vergleich. Dies könnte der Fall sein, wenn sich vergleichende Rechtsverletzer auch nach einem Vergleich noch in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften würden. Ein sich vergleichender Rechtsverletzer sollte daher grundsätzlich keinen Ausgleichsbetrag an die anderen, nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer zahlen müssen, wenn diese dem Geschädigten, mit dem sich der erste Rechtsverletzer vorher verglichen hat, Schadensersatz geleistet haben. Als Folge dessen sollte sich der Anspruch des Geschädigten um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem ihm entstandenen Schaden verringern, ungeachtet dessen, ob die Höhe des Vergleichsbetrags mit dem relativen Anteil an dem Schaden, den der sich vergleichende Rechtsverletzer dem sich vergleichenden Geschädigten zugefügt hat, identisch ist oder davon abweicht. Für die Bestimmung dieses relativen Anteils sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Festlegung der Ausgleichsbeträge unter den Rechtsverletzern. Ohne eine solche Verringerung wären die nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer in unangemessener Weise von einer vergleichsweisen Regelung betroffen, an der sie nicht als Partei beteiligt waren. Zur Gewährleistung des Rechts auf vollständigen Schadensersatz sollte in Ausnahmefällen der sich vergleichende Rechtsverletzer allerdings weiter verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten, wenn dies für den sich vergleichenden Geschädigten die einzige Möglichkeit ist, Schadensersatz für den verbleibenden Anspruch zu erhalten. Der verbleibende Anspruch bezieht sich auf den Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten abzüglich des Anteils des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem sich vergleichenden Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist. Letztere Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen den sich vergleichenden Rechtsverletzer besteht nicht, wenn sie nach dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags, den ein Rechtsverletzer von einem anderen Rechtsverletzer entsprechend seiner relativen Verantwortung für den durch…
Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle einer durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielten Einigung (Vergleich) über einen Schadensersatzanspruch nach §…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Rechtsverletzer von anderen Rechtsverletzern einen Ausgleichsbetrag verlangen kann, dessen Höhe anhand ihrer…
Es sollten Situationen vermieden werden, in denen die sich vergleichenden Rechtsverletzer einen Gesamtbetrag an Schadensersatz zahlen, der ihre relative…
Zur Verringerung der Unsicherheit für Rechtsverletzer und Geschädigte ist eine endgültige vergleichsweise Regelung für Beklagte wünschenswert. Rechtsverletzer…
Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.