Erwägungsgrund 11 32020L1828
Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht ersetzen. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte sie es deren Ermessen überlassen, die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren als Teil eines bestehenden oder eines neuen Verbandsklageverfahrens für kollektive Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen, oder als eigenständigen Verfahren zu konzipieren, sofern mindestens ein nationales Verbandsklageverfahren dieser Richtlinie entspricht. So sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten beispielsweise nicht daran hindern, Rechtsvorschriften für Klagen zur Erwirkung von Feststellungsentscheidungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu erlassen, auch wenn sie keine Vorschriften für entsprechende Klagen enthält. Bestehen auf nationaler Ebene zusätzlich zu dem Verfahren gemäß dieser Richtlinie weitere Verfahren, so sollte die qualifizierte Einrichtung die Wahl treffen können, welches Verfahren sie nutzen möchte.