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Die Verbraucher sollten zur Beilegung der aus den Rechten und Pflichten gemäß dieser Richtlinie zwischen Kreditgebern und Verbrauchern sowie zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern möglicherweise erwachsenden Streitigkeiten Zugang zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an solchen alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Kreditgeber und Kreditvermittler nicht fakultativ ist. Um ein reibungsloses Funktionieren der alternativen Streitbeilegungsverfahren in Fällen von grenzüberschreitender Tätigkeit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit verpflichten und ermutigen. In diesem Zusammenhang sollten die für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermutigt werden, am FIN-NET teilzunehmen, einem Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistungserbringern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und…
Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass staatliche oder private Stellen,…
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die…
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.