Erwägungsgrund 25 32018L1972
Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden sollten — d. h. dass eine nationale Regulierungs- oder andere zuständige Behörde weder eine bestimmte Technologie vorschreiben noch deren Einsatz begünstigen sollte -, schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Rechtsrahmens zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung der Funkfrequenzen. Des Weiteren schließt dieser Grundsatz nicht aus zu berücksichtigen, dass bestimmte Übertragungsmedien über physikalische Merkmale und Architektureigenschaften verfügen, die hinsichtlich Dienstqualität, Kapazität, Wartungskosten, Energieeffizienz, flexibler Verwaltung, Zuverlässigkeit, Robustheit und Skalierbarkeit sowie letztlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit überlegen sein können; dies kann sich in den Maßnahmen zur Verwirklichung der unterschiedlichen Regulierungsziele durchaus widerspiegeln.