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Der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ ist wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft worden. Einige Erläuterungen, die in diesem Rahmen gegeben wurden, sind Schlüssel zum Verständnis dieser Begrifflichkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gelten sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingerichtet wurde oder die sie erfüllen soll, gewerblicher Art sind. Ebenso ist vom Gerichtshof die Voraussetzung der Herkunft der Finanzausstattung einer Einrichtung geprüft und erkannt worden, dass „überwiegend“ finanziert einer Finanzierung zu mehr als der Hälfte entspricht und dass diese Finanzierung auch Zahlungen der Nutzer umfassen kann, die nach öffentlichem Recht auferlegt, berechnet und erhoben werden.
Einrichtung des öffentlichen Rechts ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des…
"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen…
Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ und insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des…
Der Begriff „öffentliche Auftraggeber“ und insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des…
Die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als…
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.