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Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß dem dem AEUV und dem EUV beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient.
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem…
Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften berührt, im Einklang mit dem…
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie das Recht der nationalen, regionalen und lokalen Behörden unberührt lässt, zur Verfolgung ihrer…
Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden für die Organisation — einschließlich der gesetzlichen oder…
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.