Erwägungsgrund 94 32014L0025
Der Begriff der Zuschlagskriterien stellt einen zentralen Begriff dieser Richtlinie dar; daher ist es wichtig, dass die diesbezüglichen Bestimmungen so einfach und übersichtlich wie möglich dargestellt werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass als übergeordnetes Konzept der Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, da alle Angebote, die den Zuschlag erhalten, letztlich danach ausgewählt werden sollten, was der einzelne Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung unter den Angeboten hält. Da derzeit bereits in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG das Zuschlagskriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, sollte jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten ein anderer Begriff benutzt werden, nämlich das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“. Dieser sollte folglich im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den genannten Richtlinien ausgelegt werden, sofern die vorliegende Richtlinie nicht eine sachlich klar unterschiedliche Lösung bietet.