Erwägungsgrund 76 32014L0024
Für sämtliche Beschaffungen, die zur Nutzung durch Personen — ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für Alle“ Rechnung zu tragen.