Erwägungsgrund 93 32014L0025
Auftraggeber sollten verlangen können, dass während der Ausführung eines Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -regelungen angewandt werden. Umweltmanagementregelungen können — unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Unionsinstrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates registriert sind oder nicht — als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche technische Leistungsfähigkeit verfügt. Alternativ zu Umweltmanagement-Registrierungssystemen sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus als Nachweis akzeptiert werden, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu derartigen Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine Möglichkeit hat, sich fristgerecht registrieren zu lassen.