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Es ist angezeigt, diese Dienstleistungen durch Bezugnahme auf spezifische Posten des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) zu identifizieren; es handelt sich dabei um eine hierarchisch strukturierte Nomenklatur, die in Abteilungen, Gruppen, Klassen, Kategorien und Unterkategorien eingeteilt ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte klargestellt werden, dass eine Bezugnahme auf eine Abteilung nicht automatisch eine Bezugnahme auf untergeordnete Unterteilungen bedeutet. Bei einer solchen umfassenden Abdeckung sollten vielmehr ausdrücklich alle einschlägigen Posten, erforderlichenfalls als Abfolge von Codes, angegeben werden.
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe müssen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002…
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für…
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche…
„Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge“ (Common Procurement Vocabulary, CPV): die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf von…
Es ist angezeigt, diese Dienstleistungen durch Bezugnahme auf spezifische Posten des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des…
Für die Anwendung dieser Richtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Dienstleistungsaufträge und zur Beobachtung sollten die Dienstleistungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.