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Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen im Gegenteil einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. Außerdem sollten Entscheidungen darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt ist, unter Voraussetzungen getroffen werden, die einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung gewährleisten. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auch in Bezug auf die detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 35, um zu bestimmen, ob Artikel 34 und die Durchführungsrechtsakte selbst anwendbar sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
Die Kommission erstellt die Standardformulare, auf die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, in Form von…
Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen Form und Inhalt der Informationen in den…
Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen die Aufmachung von Informationen im Fall von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.