Erwägungsgrund 92 32014L0025
Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten, vereinbar ist, ist es angezeigt, in Bezug auf die Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die beizubringenden Nachweise die Anwendung der Richtlinie 2014/24/EU vorzusehen. Daher sollen die Auftraggeber die in der Richtlinie 2004/18/EG über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Auswahlkriterien anwenden können und, wenn sie dies tun, verpflichtet sein, einige andere Bestimmungen, insbesondere zur Beschränkung der Anforderungen an einen Mindestumsatz und zur Verwendung des einheitlichen europäischen Auftragsdokuments anzuwenden.