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Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs sollte nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors oder der betreffenden Teile davon zu berücksichtigen sind. Dieser Bewertung sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen — die aus bereits verfügbaren Quellen stammen oder im Zuge der Anwendung von Artikel 35 beschafft wurden — stützen muss und nicht durch zeitaufwändigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen, die an die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, ergänzt werden kann. Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von…
Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt als…
Die Kommission sollte stets verpflichtet sein, Anträge zu prüfen, die den detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Verfahren für die Feststellung, ob…
Die Bewertung, ob ein bestimmter Sektor oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte hinsichtlich des relevanten geografischen Markts, d.…
Diese Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.