Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften berührt, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale, einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Qualität der Dienste, festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Diese Richtlinie sollte auch unbeschadet der Befugnis nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse zu den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden.
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem…
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie das Recht der nationalen, regionalen und lokalen Behörden unberührt lässt, zur Verfolgung ihrer…
Mitgliedstaaten können gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und des freien Personenverkehrs im AEUV nach wie vor…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.