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Ein Auftrag sollte nur dann als Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; selbst wenn der Auftrag sich auf die Erbringung anderer Dienstleistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Auftrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Auftrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Dienstleistungsauftrags als Bauauftrag. Angesichts der für Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die Auftraggeber jedoch sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und das Erbringen von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Auftragsvergabe vorzuschreiben.
„Dienstleistungsaufträge“: andere Aufträge als ein Bau- oder Lieferaufträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch…
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung…
Ein Auftrag sollte nur dann als öffentlicher Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,…
Ein Auftrag gilt nur dann als Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die unter die Abteilung 45 des in der Verordnung…
„Dienstleistungsaufträge“ sind andere als die in Nummer 2 genannten Verträge und betreffen die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung…
Die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.