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Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Organisation für eine Mitgliedschaft erfüllen, sollte geregelt werden, dass bestimmte für die Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Richtlinie ebenfalls für diese Rechtsinhaber gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Rechtsinhabern zudem das Recht einräumen können, an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mitzuwirken.
Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber die in den Absätzen 2 bis 8 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in dem Statut oder den…
In den Statuten der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am…
Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis werden solche Organisationen in…
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten im besten kollektiven Interesse der Rechtsinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb ist es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.