Erwägungsgrund 8 32014L0026
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und sollte daher auch Artikel 53 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, sollte die Richtlinie des Weiteren Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlage haben.