Erwägungsgrund 6 32014L0026
Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen zwischen ihnen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Ferner werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechtsinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Empfehlung wurde jedoch nicht von Allen in demselben Maße befolgt.