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Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Funkanlage — wie etwa die Rücknahme der…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie…
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen harmonisiert werden, damit der freie Verkehr von elektrischen und…
Die Wirtschaftsakteure sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, dafür verantwortlich sein, dass Funkanlagen die Anforderungen dieser…
Es muss sichergestellt sein, dass Funkanlagen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, und insbesondere,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.