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Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen im Einklang stehen, die in dieser Richtlinie festgelegt wurden, sowie, im Fall der grundlegenden Anforderung, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Gesundheit und Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern zu gewährleisten, auch unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen. Funkanlagen sollten nur unter Nutzungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Nutzung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren Verhalten eines Menschen ergeben kann, als nicht konform mit dieser grundlegenden Anforderung gelten.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser…
Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei…
Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Geräte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Messgeräte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei…
Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.