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Unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte der zirkulären Migration sowie der über eine einzige Saison hinausgehenden Beschäftigungsperspektiven von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten und des Interesses der Arbeitgeber in der Union, auf einen stabileren Personalbestand und bereits eingearbeitete Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, sollten vereinfachte Zulassungsverfahren für vertrauenswürdige Drittstaatsangehörige vorgesehen werden, die mindestens einmal innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre als Saisonarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind und die stets sämtliche Kriterien und Bedingungen gemäß dieser Richtlinie für die Einreise und den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt haben. Der saisonale Charakter der Beschäftigung sollte durch ein solches Verfahren nicht beeinträchtigt oder umgangen werden.
Die Mitgliedstaaten erleichtern die Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat mindestens einmal in den vorangegangenen fünf…
Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass bei dem Drittstaatsangehörigen nicht die…
ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein…
Für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zulassung als Saisonarbeitnehmer sollte eine Reihe von Regeln festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der…
Für Saisonarbeitnehmer, die für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zugelassen werden, sollte die vorliegende Richtlinie sowohl die Bedingungen für die…
Die Höchstdauer des Aufenthalts sollte durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten beschränkt werden; durch diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.