Erwägungsgrund 12 32014L0036
Diese Richtlinie sollte direkte Arbeitsverhältnisse zwischen Saisonarbeitnehmern und Arbeitgebern erfassen. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer über Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und einen direkten Vertrag mit dem Saisonarbeitnehmer haben, vorgesehen ist, so sollten diese Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsunternehmen nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.