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Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte. Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger eingreifend ist als die in der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.
Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der…
Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA, mit der um eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 ersucht wird, an, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu…
Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen…
Die EEA schafft eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen…
In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende…
Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden „EEA“) bezeichnet wird. Die EEA sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.