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Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines EuHb zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob eine EEA ein wirksames und verhältnismäßiges Mittel zur weiteren Strafverfolgung wäre. Die Anordnungsbehörde sollte insbesondere prüfen, ob der Erlass einer EEA zum Zwecke der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Videokonferenz eine wirksame Alternative sein könnte.
Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und…
Diese Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens,…
Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant…
Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des…
In einer EEA, mit der um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht wird, sollte die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde ausreichende…
Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.