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Die Mitgliedstaaten dürfen Einziehungsverfahren im Zusammenhang mit Strafsachen vor jedem zuständigen Gericht einleiten.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu…
Jeder Mitgliedstaat begründet seine Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten, wenn diese
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat…
Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.