Erwägungsgrund 12 32024L1260
Um Vermögensgegenstände zu erfassen, die umgewandelt und übertragen werden könnten, um ihre Herkunft zu verschleiern, und im Interesse der Harmonisierung und Klarheit der Begriffsbestimmungen in der Union, sollte der Begriff „Vermögensgegenstände“, die sichergestellt und eingezogen werden können, weit gefasst werden. Er sollte Rechtstitel oder Urkunden, auch in elektronischer oder digitaler Form, umfassen, die das Eigentum oder die Beteiligung an sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenständen belegen, einschließlich beispielsweise Finanzinstrumente, Trusts oder Schriftstücke, die Ansprüche von Gläubigern begründen können und sich in der Regel im Besitz der von den einschlägigen Verfahren betroffenen Person befinden. Diese Richtlinie lässt die bestehenden nationalen Verfahren zur Aufbewahrung rechtserheblicher Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, unberührt, da sie von den zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen nach Maßgabe des nationalen Rechts angewandt werden. Die Begriffsbestimmung „Vermögensgegenstände“ sollte alle Formen von Vermögensgegenständen, einschließlich Kryptowerten, umfassen.