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Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die eine Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung für ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenes Fahrzeug durchgeführt hat, stellt einen Nachweis — z. B. in Form eines Hinweises im Zulassungsdokument des Fahrzeuges, eines Aufklebers, einer Bescheinigung oder im Wege anderer leicht zugänglicher Angaben — für jedes Fahrzeug aus, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum an, bis zu dem die nächste derartige Prüfung durchgeführt werden muss. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieses Nachweises vor dem 20. Mai 2018. Die Kommission setzt wiederum den in Artikel 19 genannten Ausschuss darüber in Kenntnis.
Wenn das geprüfte Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht zulassungspflichtig ist, kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Prüfnachweis sichtbar an diesem Fahrzeug angebracht wird.
Im Sinne der Freizügigkeit erkennt jeder Mitgliedstaat den von einer Prüfstelle oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Absatz 1 ausgestellten Prüfnachweis an. KAPITEL IV VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Wenn ein geprüftes Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht zulassungspflichtig ist, sollten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die die technische Überwachung eines Fahrzeugs durchgeführt…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Prüfbescheinigung über die letzte regelmäßige Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung oder eine Kopie davon…
Im Interesse der besseren Umsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten…
Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus.…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Überprüfung eines Schiffes in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2009/16/EG nachgeprüft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.