Erwägungsgrund 5 32021R0267
Trotz gewisser Verbesserungen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie im Sommer 2020 sahen sich die Mitgliedstaaten angesichts der anhaltenden und in einigen Fällen festzustellenden Intensivierung der Krise im dritten Quartal 2020 gezwungen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen beizubehalten und in einigen Fällen zu verschärfen. Diese Maßnahmen haben zur Folge, dass Verkehrsunternehmen und andere Betroffene ähnlich wie im Frühjahr 2020 möglicherweise nicht in der Lage sind, zur Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts den erforderlichen Formalitäten oder Verfahren im Zusammenhang mit der Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen nachzukommen oder regelmäßige Kontrollen oder Weiterbildungen durchzuführen oder sonstige Maßnahmen zur Beibehaltung ihrer Gültigkeit zu ergreifen. Aus denselben Gründen sind möglicherweise auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass entsprechende von den Verkehrsunternehmen gestellte Anträge vor Ablauf der festgelegten Fristen bearbeitet werden.