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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Prüfstellen einer Aufsicht unterliegen.
Eine Aufsichtsstelle hat mindestens die in Anhang V Nummer 1 aufgeführten Aufgaben auszuführen und die Anforderungen nach Anhang V Nummern 2 und 3 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Vorschriften und Verfahren, die für Organisation, Aufgaben und Anforderungen einschließlich der Anforderung der Unabhängigkeit für das Personal einer Aufsichtsstelle gelten.
Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen, wenn die Aufsichtsstelle Teil der zuständigen Behörde ist.
Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen können im Falle von Mitgliedstaaten als erfüllt gelten, die vorschreiben, dass Prüfstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu akkreditieren sind. KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.
über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und…
Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.