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Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige…
| Recht der Anlagensicherheit 2.1 | ÜAnlG 2.1.1 | §§ 19 und 20 mit Ausnahme von § 19 Abs. 5 | Zulassung von Prüfstellen und Prüfstellen von Unternehmen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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