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Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Prüfeinrichtungen und -geräten nach Artikel 11, die nicht den Mindestanforderungen nach Anhang III genügen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem 20. Mai 2018 für die Durchführung der technischen Überwachung zulassen.
Die Mitgliedstaaten wenden die Anforderungen nach Anhang V spätestens ab 1. Januar 2023 an.
Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 5 bis zum 31. Oktober 2013 nach.
Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis zum 20. Mai 2017 zulassen:
höchstens fünf Jahre ab dem 22. Juli 2019 für die Kategorie 11 des Anhangs I.
Für das Betreiben und Benutzen von in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkten sind die Vorschriften dieser Verordnung ab dem 1. August…
Da einige der Zubereitungen seit Jahrzehnten verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.