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Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2018 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VI und VII zu genügen.“
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:
die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
die Bestimmungen des Abschnitts B;
die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;
die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge I, II, III, VI und VII werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung: ;
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.