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Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zu ermächtigen, Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats strengere Erzeugungsanforderungen als die in Artikel 4 genannten oder zusätzliche Erzeugungsanforderungen festzulegen, sofern diese Anforderungen keine Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von FVG in das Hoheitsgebiet der Union oder seiner Verbringung innerhalb dieses Hoheitsgebiets und durch dieses Hoheitsgebiet entsprechend dieser Verordnung bewirken oder zur Folge haben;
die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken;
die Vermarktung von bestimmtem FVG an den Endverbraucher zum Zweck der Aussaat oder Anpflanzung in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu verbieten, wenn dieses FVG für die forstlichen ökologischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats und für die entsprechenden Zwecke nicht geeignet ist.
Der Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und
eine Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen.
Eine Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
mit den beantragten Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass mindestens eines der folgenden Ziele erreicht wird:
Verbesserung der Qualität des betreffenden FVG;
Umweltschutz, z. B. Anpassung an den Klimawandel, Steigerung der biologischen Vielfalt oder Wiederherstellung von Waldökosystemen und Unterstützung ihrer Funktionsfähigkeit;
die beantragten Maßnahmen sind notwendig und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel gemäß Buchstabe a und
die Maßnahmen sind in Anbetracht der spezifischen klimatischen und ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt.
Mitgliedstaaten, die zusätzliche oder strengere Anforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 1999/105/EG erlassen haben, stellen bis zum 17. Juli 2032 sicher, dass diese Maßnahmen mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen wurden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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