Erwägungsgrund 2 32014L0046
Zugelassene Fahrzeuge verfügen über die behördliche Genehmigung für den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Richtlinie 1999/37/EG des Rates gilt nur für die Erteilung der Zulassung von Fahrzeugen. Wenn die Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr aufgrund des technischen Zustands des Fahrzeugs eine Gefahr darstellen würde, sollte es jedoch möglich sein, die Zulassung zum Betrieb eines Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen. Um den mit der Aussetzung der Zulassung verbundenen Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn die Aussetzung wieder aufgehoben wird.