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Für jede durchgeführte anfängliche technische Unterwegskontrolle werden der zuständigen Behörde die folgenden Angaben übermittelt:
Land der Zulassung des Fahrzeugs;
Fahrzeugklasse;
Ergebnis der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle.
Nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht gemäß Anhang IV. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fahrzeugführer des Fahrzeugs eine Kopie des Kontrollberichts erhält.
Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der gründlicheren technischen Unterwegskontrolle innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrolle mit. Die zuständige Behörde bewahrt diese Informationen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab Eingang auf. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollte dem Fahrzeugführer eine Kopie…
Er kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Kontrollbehörden sollten in Berichten über anfängliche technische Unterwegskontrollen, auch von in Drittländern…
Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1…
Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet: Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüfbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck der…
Das System der technischen Unterwegskontrollen umfasst anfängliche technische Unterwegskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1 und gründlichere technische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.