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Diese Richtlinie sollte nicht für vertragliche Systeme oder institutsbezogene Sicherungssysteme gelten, die nicht amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines Kreditinstituts. Für vertragliche Systeme und institutsbezogene Sicherungssysteme gelten in jedem Fall die Bestimmungen über staatliche Beihilfen.
Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die…
Diese Richtlinie gilt für a) gesetzliche Einlagensicherungssysteme, b) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können…
Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen…
Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.