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In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber eines Kontos fungieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Die Obergrenze sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach die Obergrenze auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.
Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen…
Eine größere Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Pflichten der Wertpapieremittenten in Bezug auf die regelmäßige und die laufende…
Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger,…
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind, wo diese Richtlinie sich auf die Interessen der Anleger eines AIF bezieht, die Interessen der…
Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.