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Die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat eine feste Deckungssumme von 100 000 EUR eingeführt, was einige Mitgliedstaaten in die besondere Lage versetzt hat, dass sie ihre einzelstaatliche Deckungssumme senken müssen — mit dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger. Zwar ist die Harmonisierung von wesentlicher Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, doch sollte dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger Rechnung getragen werden. Daher sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine höhere Deckungssumme anzuwenden, sofern sie vor Anwendung der Richtlinie 2009/14/EG eine höhere Deckungssumme als die harmonisierte Summe vorgesehen haben. Eine solche höhere Deckungssumme sollte in Geltungsdauer und -umfang begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Zielausstattung und die in ihre Einlagensicherungssysteme eingezahlten Beiträge proportional anpassen. Da es bei einer unbegrenzten Deckungssumme unmöglich ist, die Zielausstattung anzupassen, ist es zweckmäßig, die genannte Möglichkeit lediglich für Mitgliedstaaten vorzusehen, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme angewendet haben, die innerhalb einer Bandbreite zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR liegt. Um die Auswirkungen unterschiedlicher Deckungssummen zu begrenzen und angesichts des Umstands, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2018 überprüfen wird, ist es angebracht, diese Möglichkeit nur bis zu diesem Datum zuzulassen.
Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der…
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR vorgesehen hatten,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen…
Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen sollten die Einleger nicht über die in…
Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.…
Falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Marken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.