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Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese Verbindlichkeiten zum oder vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit fällig werden. Eine solche Verrechnung sollte nicht die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme beeinträchtigen, Einlagen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Einlagensicherungssystemen in einem Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts zu ergreifen.
Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem…
Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem…
Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die…
Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.