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Eine einmalige Zahlung, die nicht mit den zum Zwecke der zusätzlichen Altersversorgung geleisteten Beiträgen in Zusammenhang steht, die unmittelbar oder mittelbar am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und die ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert wird, sollte nicht als Zusatzrente im Sinne dieser Richtlinie gelten.
§ 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen…
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer…
Diese Richtlinie sollte nur auf die Zusatzrentensysteme Anwendung finden, für die Ansprüche bestehen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben und…
Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen von Arbeitnehmern, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats zu- und…
Diese Richtlinie sollte für alle nach nationalem Recht und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensysteme gelten, die Zusatzrentenleistungen für…
Die Unverfallbarkeitsbedingungen sollten nicht anderen Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer Rente gleichgestellt werden, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.