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Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.
Die Einmalzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor.
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Beamtenversorgungsrechtliche Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften finden keine Anwendung.
Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.