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Die Einmalzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2007 ausgezahlt. Treten nach der Auszahlung der Einmalzahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung oder einem Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.
Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.
Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor.
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.
Gleichartige Leistungen für das Jahr 2007 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.